Das Lieferkettengesetz – was bedeutet das für unser Unternehmen?


Teil
1 von 7: Was ist das Lieferkettengesetz?

Ziel des Lieferkettengesetzes oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, abgekürzt LkSG, ist es die Verletzungen von Menschenrechten und Umweltschutz zu verhindern.

Hierfür werden Unternehmen verpflichtet ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Große deutsche Unternehmen sind durch das Vorpreschen der deutschen Bundesregierung bereits 2023 berichtspflichtig.

Von der EU-Kommission befindet sich derzeit ein Richtlinienentwurf zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Bereich der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit in Begutachtung. Dieser Entwurf enthält höhere Ansprüche als das deutsche Lieferkettengesetz, beispielsweise die gesamte Lieferkette zu managen und nicht nur die unmittelbaren Lieferanten. Zusätzlich definiert die EU-Kommission Risikosektoren, u.a. Textilindustrie und Herstellung von Metallerzeugnissen, wo lt. aktuellem Stand die Grenzen für die Berichtspflicht (Umsatz und Anzahl Mitarbeiter) deutlich geringer als aktuell im deutschen Bundesgesetzblatt sind.

Die Lieferkettenstruktur kann sehr weit verzweigt sein, das deutsche Lieferkettengesetz legt den Fokus vor allem auf die unmittelbaren Lieferanten.

Teil 2 von 7: Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führt mit 01.01.2023 die Berichtspflicht für deutsche Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeiter*Innen ein.

Ab 01.01.2024 werden sogar deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter*Innen berichten müssen, weswegen sich Aufforderungen zur Auskunft an österreichische Unternehmen ausweiten werden.

Die Betrachtung der Lieferketten und der unmittelbaren Lieferanten führt damit unweigerlich auch zu österreichischen Unternehmen, die in der Lieferkette dieser großen deutschen Unternehmen als Lieferanten stehen. Es ergeben sich jedoch u.a. auch Vorteile bei Ausschreibungen und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten beginnen – letztlich haben diese Unternehmen einen Vorsprung, wenn die Richtlinie der EU-Kommission in nationales Gesetz überführt wird.

Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission wurde mit Februar 2022 in Begutachtung geschickt. Nach Inkrafttreten soll die Richtlinie mit zweijähriger Übergangszeit in nationales Recht übertragen werden. Nachdem der Entwurf mit deutlicher Verspätung von der EU-Kommission vorgelegt wurde und der Beschluss seit 8 Monaten ausständig ist, ist bis zur Übertragung in nationales Recht nicht vor 2025 zu rechnen (Ausnahme Deutschland, das vorgeprescht ist). Von der Berichtspflicht betroffen sind laut derzeitigem Stand Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*Innen bzw. in Risikosektoren Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*Innen.

Teil 3 von 7: Was fordert das deutsche Bundesgesetzblatt?

Das Bundesgesetzblatt titelt: „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ und Artikel 1 beginnt mit: „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz = LkSG)

Unternehmen sind verpflichtet ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu eliminieren bzw. im bestehenden Einflussbereich zu minimieren. Die Sorgfaltspflichten reichen von der Etablierung eines Risikomanagements über Präventions- und Abhilfemaßnahmen bis hin zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und der Dokumentation. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um das Aufsetzen eines Managementsystems, das jedenfalls auch Anknüpfungspunkte in bereits Bestehendem haben kann (weiteres dazu in einem weiteren Post dieser Reihe).

Wesentlich im deutschen Bundesgesetzblatt ist vor allem der überwiegende Fokus auf die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im eigenen Unternehmen und bei unmittelbaren Lieferanten. Des Weiteren sei erwähnt, dass es sich „nur“ um eine Bemühungspflicht handelt – allerdings doch deutliche Bußgelder im Raum stehen.

Teil 4 bis 7 behandeln wir in unserem Blogartikel “Umgang mit dem Lieferkettengesetz“.